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Satzung des ASV Rotauge Rot 1968 e.V.

 

Letzte Änderung der Satzung: 16.02.2001
Datum der digitalen Veröffentlichung online: 27.03.2024

Beiblatt zur Satzung des Angelsportvereins „Rotauge“ Rot


Aufgrund der Generalversammlung des ASV „Rotauge“ Rot vom 16. Februar 2001 wurde die
Satzung unter § 10 (2.) wie folgt geändert:
„Die Vertretung des Vereins im Sinne des & 26 BGB erfolgt durch den 1. und den 2.
Vorsitzenden. Jeder der Genannten ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen
darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.“
Über diese Änderung wurde per Handzeichen abgestimmt und einstimmig angenommen.
Die Satzung wurde errichtet am: im Jahr 1968
Die Satzung wurde geändert am: 16.02.2001


§1 Name und Sitz des Vereins
Der Angelsportverein (ASV) „Rotauge“ 1968 Rot ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Der Angelsportverein 1968 Rot hat seinen Sitz in Rot und erwirkt seine Eintragung in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesloch.
Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne dass
die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist, was nicht ausschließt, dass Gewässer, die nicht
Beruflich bewirtschaftet werden, im volkswirtschaftlichen Interesse nutzungsgerecht mit Netzen
und kleinem Gerät befischt werden.


§2 Zweck des Vereins
Der Verein hat ausschließlich gemeinnützige und unmittelbare Zwecke. Er bezweckt:
1. Die Ausbreitung und Vertiefung des Sportfischens.
2. Die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit
einheitlich geregelten Schutzmaßnahmen.
3. Die Festsetzung und Innehaltung einheitlicher, den Sportfischerinteressen angepassten
Schonzeiten und Mindestmaße.
4. Beratung bei der Beschaffung eines für die Bedürfnisse der Sportfischerei geeigneten Besatzes
und einheitliche Regelung aller hiermit zusammenhängenden Fragen.
5. Förderung und Erhaltung der Volksgesundheit durch:
a) Reinerhaltung der Gewässer, durch Feststellung der Verunreinigungsursachen.
b) Übermittlung und Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen Stellen in enger
Zusammenarbeit mit den staatl. und sonstigen Wassergenossenschaften.
c) Zusammenarbeit mit den staatl. Gesundheitsbehörden zur Vermeidung gesundheitlicher
Schäden, die der Bevölkerung durch die Verunreinigung entstehen.
6. Erfassung und Belehrung der Mitglieder und Erziehung zu waidgerechten Sportfischern.
7. Pflege und Förderung des Turniersports in Turniergruppen und Wettkämpfen.
8. Der Verein ist als reine, auf innere Verbundenheit zur Natur aufgebaute Sportorganisation, nicht
auf einen gewinnbringenden Erwerbsbetrieb gerichtet.
Er verfolgt keine anderen als die satzungsgemäßen Zwecke, begünstigt auch nicht Personen durch
Vergütungen und Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke fremd sind.
Die durch den Verein erhobenen Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich zu gemeinnützigen in den
Satzungen verankerten Zwecken verwendet. Der Verein hält sich mit seinen Mitgliedern allen
politischen und religiösen Tendenzen fern.


§3
1. Die Mitgliedschaft kann nur durch die Versammlung getätigt werden, wo das aufzunehmende
Mitglied persönlich anwesend zu sein hat.
2. Die Aufnahmegebühr und der erste Jahresbeitrag ist sofort zu entrichten.
3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann eine ordentliche und außerordentliche sein.
4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Verein nicht aus geschäftlichen, sondern rein sportlichen
Interessen beizutreten.
5. Lehnt die Versammlung die Aufnahme ab, kann beim Bundesschiedsgericht Einspruch erhoben
werden.


§4 Beitrag
1. Die Beitragshöhe wird für das laufende Geschäftsjahr jeweils von der Jahreshauptversammlung
des Vereins festgelegt.
2. Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr im voraus zu bezahlen.
3. Der Beitrag für Jungfischer unter 18 Jahren und außerordentliche Mitglieder beträgt jeweils 50
Prozent des festgesetzten Jahresbeitrages.
§5 Ausweis
‚Jedes Mitglied erhält einen Sportfischerpass ausgehändigt, der bei Erlöschen der Mitgliedschaft
zurückzugeben ist.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
„Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält.
Die Mitglieder haben ohne Übernahme etwaiger Kosten durch den Verein Anspruch auf Beratung
und Hilfe bei Verhandlungen mit Behörden, Verpächtern usw., sowie in allen Fischereibetreffenden
Sport-, Pacht- und Gewässerbewirtschaftungsfragen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
„Die regelmäßigen Beiträge zu zahlen.
Die Satzungen, gefasste Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und die Bestrebungen des
Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
Für eine waidgerechte Ausübung des Fischens jederzeit einzutreten, Kameradschaft zu üben, sowie
für eine ordnungsgemäße Pflege der Gewässer zu sorgen. Dazu gehört u. a. die unverzügliche
Meldung über auffällige, insbesondere ansteckende Krankheiten der Fische, oder eine
Wasserverschmutzung.


§7 Austritt
Der Austritt des Mitgliedes hat schriftlich zu erfolgen.


§8 Ausschluss
1. Der fristlose Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
a) den Satzungen, Beschlüssen oder Anordnungen des Vereins zuwider-handelt, öfter Anstoß
erregt, oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gibt,
c) mit seinen Beiträgen länger als ein halbes Jahr im Rückstand bleibt.
2. Der Ausschluss erfolgt nach genauer Prüfung des Falles seitens der Versammlung durch deren
Beschluss. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.
3, Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied vom Vorstand durch Einschreibebrief zuzustellen.
4. Das ausgeschlossene Mitglied kann seine Ausschließung binnen 2 Wochen nach Zustellung des
Ausschlussbescheides beim Bundesschiedsgericht anfechten. Bis zu dessen Entscheidung ruhen die
Mitgliedsrechte des Betroffenen.
5. Bei Ausscheiden oder Ausschluss verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen,
dagegen bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des bis Ende des Jahres fälligen Beitrages bestehen.


§9 Organe des Vereins
Als Verwaltungsorgane des Vereins sind zu bezeichnen:
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Die Vorstandschaft.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
1. erster Vorstand
2. zweiter Vorstand
3. Kassier
4. Schriftführer
5. Beisitzer und zwei Kassenprüfer
6. Gewässerwart und Fischereiaufseher
7. Sportwart
8. Jugendwart.


§10
Die Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung jeweils auf 2 Jahre geheim gewählt durch
einfache Stimmenmehrheit und hat dieser bei Ablauf seiner Amtstätigkeit und zur Entlastung
Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen
Vorstandsmitglieder verantwortlich.
3. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.
Sie alle haben die Pflicht den Vorsitzenden auf den nach Übereinkunft stattfindenden
Vorstandssitzungen bei Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu
unterstützen.


§11
Der Kassier ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu
verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung, sowie der Zahltag ersichtlich sein.
Zahlungen sind nur durch den Kassier zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden angewiesen sind.
Die Kasse ist halbjährlich abzuschließen und die Buchführung der Vorstandschaft bzw. der
Hauptversammlung zur Einsichtnahme vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Hauptversammlung von den zwei
Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen, zu unterschreiben und das Ergebnis der
Hauptversammlung bekanntzugeben.


§12
Die Versammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der
Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen
herbeizuführen.
2. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
3. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung
seiner Aufgaben gebunden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen.


§13
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§14
1. Die Hauptversammlung findet am Schluss des Geschäftsjahres, spätestens bis 15. Februar des
kommenden Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 8 Tage vorher schriftlich
einzuladen.
2.Sie hat u. a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes
entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die Kassenprüfer zu hören, die Beiträge und die
Richtlinien für die Tätigkeit im kommenden Jahr zu beraten und festzulegen.


§15
„Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn
den Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt, oder mindestens ⅓ der Mitglieder
es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.
2. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und
Anregungen, bindende Beschlüsse durch die Abstimmung herbeizuführen oder Entscheidungen zu
treffen.


§16
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in wesentlichen Zügen den Inhalt
der Versammlung, sowie Anträge, Abstimmungsereignisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch
zur Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen.


§17
1. Die Gerichtsbarkeit des Vereins untersteht dem Bundesschiedsgericht.
2. Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung des Bundes, die als Bestandteil der Satzung gilt.
3. Jedes Mitglied unterwirft sich durch Eintritt den Bedingungen der Schiedsgerichtsordnung des
Bundes.


§18
1.Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
außerordentlichen Hauptversammlung aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung
oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss.
2. Zur Beschlussfassung. in diesem Sinne ist die Bildung des Antrages durch den Vorstand und eine
Stimmenmehrheit von 90 Prozent der erschienenen Mitglieder erforderlich.
3. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten, bei Auflösung oder Aufhebung des verbleibenden
Vermögen, ist dem Deutschen Roten Kreuz zur Verfügung 7 stellen.
Vorstehende Satzungen des Angelsportvereins „Rotauge“ 1968 Rot wurde in der zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung errichtet und genehmigt.

 

 

Original Satzung

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